Sogenannter "sicherer Herkunftsstaat"
Das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) lehnt das Konzept „sicherer Herkunftsstaat" als Zugangsbarriere für ein Asylverfahren ab. Es widerspricht der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK), die den Flüchtlingsbegriff definiert. Sie legt auch abschließend einen Katalog von Ausschlussgründen fest. Artikel 3 untersagt klar jegliche Diskriminierung aufgrund des Herkunfstlandes. Selbst wenn ein Land die Menschenrechte und rechtsstaatliche Prinzipien genau beachtet, kann man unmöglich pauschal per Gesetz ausschließen, dass dort ein Individuum „wohl begründete Furcht vor Verfolgung" hat.
UNHCR hat keinen grundsätzlichen Einwand dagegen, dass Anträge bestimmter Asylwerber aufgrund von Sachkriterien im Verfahren vorrangig behandelt werden. - Frühere Klarheit für alle Beteiligten ist begrüßenswert. Diese Vorauswahl kann etwa darauf basieren, dass Verfolgung in einem bestimmten Land erfahrungsgemäß höchst unwahrscheinlich ist. Bei jeglicher vorrangiger Behandlung und jedem beschleunigten Verfahren müssen aber Mindestqualitätsstandards gewahrt bleiben. Und jedes einzelne Asylbegehren ist individuell zu prüfen. Zweites Grundprinzip: Der Asylwerber soll so lange im Land bleiben dürfen, bis auch eine etwaige Berufung gegen einen abschlägigen Asylbescheid rechtskräftig entschieden ist.
Listen „sicherer Herkunftsstaaten" bringen eine Reihe von Problemen mit sich. So können Verhältnisse jederzeit unerwarteten Veränderungen unterliegen. Oft zeigt sich erst in der Praxis an einem betroffenen Flüchtling, dass sich die Situation, von der Öffentlichkeit unbemerkt, verschlechtert hat. Weiters kann es zu außenpolitischen Spannungen führen, wenn ein Land durch Entfernen von der Liste offiziell als „unsicher" gebrandmarkt wird. Dies kann später nötig werdende Korrekturen solcher Listen erheblich erschweren.





