Subsidiärer Schutz
Subsidiärer Schutz wird geflüchteten Menschen gewährt, die zwar nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, aber Flüchtlinge auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind. Auch sie benötigen Schutz vor Rückschiebung in ihr Herkunftsland, auch sie benötigen den Schutz einer neuen Heimat. Dies gilt für Menschen, die im Herkunftsland zu Recht einen schweren Schaden zu befürchten haben, nämlich:
1. Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Todesstrafe
2. gravierende Verletzung eines Menschenrechts (aus anderen Gründen als in der GFK genannt)
3. eine Bedrohung des Lebens, der Sicherheit oder der Freiheit infolge willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts oder infolge systematischer oder allgemeiner Menschenrechtsverletzungen (aus anderen Gründen als in der GFK genannt).
Typisches Beispiel sind Flüchtlinge auf der Grundlage von Artikel 3 der EMRK. Demnach darf niemand Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung unterworfen werden. In manchen Ländern finden mehr Menschen als subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge Aufnahme denn als Flüchtlinge im Sinne der GFK.
Die nationalen Gesetze zum subsidiären Schutz sind in den EU-Staaten uneinheitlich, sollen aber durch die Umsetzung der EU-Status-Richtlinie harmonisiert werden. Die Status-Richtlinie wurde im April 2004 verabschiedet und hätte bis 10. 10. 2006 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Österreich ist dies im Wesentlichen im Asylgesetz erfolgt, allerdings fehlt diese Umsetzung bei anderen Gesetzen. So werden Kindergeld und Familienbeihilfe EU-widrigerweise nur eingeschränkt ausbezahlt und entfallen etwa bei Krankheit oder während der Karenz.
Eine massive Schlechterstellung ergibt sich auch aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz, das von subsidiär Schutzberechtigten für die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen 15 Jahre langen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt verlangt (während bei GFK-Flüchtlingen sechs Jahre vorgegeben sind).
Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR lehnt jegliche Diskriminierung gegenüber Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention ab, da die Angehörigen beider Personengruppen gleichermaßen nicht in ihre Heimat zurück können: Subsidiär Schutzberechtigte sollten im Aufenthaltsland die gleichen Chancen auf Integration und auf ein geregeltes Leben erhalten.
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